Satzung der
Hüfinger Bürgerstiftung
vom 23.10.2008, geändert am 31.01.2014, geändert am 30.09.2020
§ 1 |
(1) Die Stiftung führt den Namen „Hüfinger Bürgerstiftung“.
Stiftungszweck
b) Erziehung und Bildung
c) Altenhilfe
d) Sport- und Gesundheitswesen
e) Umwelt- und Naturschutz
f) Kunst, Kultur und Denkmalpflege
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Die Bürgerstiftung Hüfingen darf Zustiftungen annehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Erbschaften gelten grundsätzlich als Zustiftungen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Bei Zustiftungen von Personenmehrheiten (z.B. Ehepaare) ist derjenige zu benennen, der die Personen-mehrheit nach außen vertritt (Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung).
Mittelverwendung, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es dürfen keine natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(5) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(6) Vorstand und Stiftungsrat können sich eine Geschäftsordnung geben.
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsvorstand
2. der Stiftungsrat
3. die Stiftungsversammlung
(2) Eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Den Stiftungsorganen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewandt werden.
Über einen Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und über eine angemessene Entschädigung für den Zeitaufwand entscheidet der Stiftungsrat.
Bestellung und Amtszeit des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden von den Stiftern bestellt. Danach werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden jeweils für fünf Jahre bestellt.
(4) Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der Stiftungsratsmitglieder ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers endgültig aus, so können in der Zwischenzeit unaufschiebbare Maßnahmen von den verbleibenden Mitgliedern gemeinsam getroffen werden.
(7) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Der Stiftungsvorstand kann einen ehrenamtlichen Stiftungsgeschäftsführer bestellen.
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Stiftungsvorstand handelt stets durch zwei seiner Mitglieder. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch den gesamten Stiftungsvorstand Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(3) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören - unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Stiftungsrates - insbesondere
1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2. die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
3. die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung,
4. Unterrichtung des Stiftungsrates, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann,
5. Erlass einer Richtlinie für die Anlage des Stiftungsvermögens,
6. Strategie für die Erwerbung von Zustiftungen und Spenden,
7. Aufstellung der Vorausplanung (Haushaltsplan, Budget),
8. Aufstellung des Jahresabschlusses mit Rechenschaftsbericht.
Bestellung und Amtszeit des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 5 bis höchstens 11 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden von den Stiftern bestellt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Selbstergänzung (Kooptation).
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden jeweils für fünf Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl durch die anderen Mitglieder des Stiftungsrates ist zulässig.
Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der anderen Mitglieder des Stiftungsrates ist zulässig.Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und kontrolliert den Stiftungsvorstand im Rahmen dieser Stiftungssatzung, um den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erreichen.
(2) Der Stiftungsrat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1. Überwachung des Stiftungsvorstandes,
2. Wahl der Vorstandmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung,
3. Bestellung von Prüfern für den vom Stiftungsvorstand erstellten Jahresabschluss mit Bericht,
4. Unterstützung des Vorstandes in der Einwerbung von Zustiftungen und Spenden,
5. Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens (insbesondere der vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Richtlinie für die Anlage des Stiftungsvermögens gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 dieser Satzung),
6. Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
7. Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts,
8. Entlastung des Stiftungsvorstandes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
(4) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen.
(5) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.
(6) Die Anstellung von Personal der Bürgerstiftung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
Stellung, Aufgaben und Einberufung der Stiftungsversammlung
(1) Die Stiftungsversammlung besteht aus Stiftern natürlicher Personen, die einen Stiftungsbetrag von mindestens 250 Euro eingebracht haben und Stiftern juristischer Personen, die einen Stiftungsbetrag von mindestens 1.500 Euro eingebracht haben.
(2) Die Stiftungsversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat entgegen und gibt Anregungen für die Stiftungsarbeit.
(3) Die Stiftungsversammlung wird mindestens alle zwei Jahre durch den Stiftungsvorstand einberufen. In Ausnahmefällen - Beschluss erfolgt durch Stiftungsrat und Stiftungsvorstand - kann der Rechenschaftsbericht den Mitgliedern der Stiftungsversammlung in Schriftform zugesandt werden.
Einberufung, Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes und Stiftungsrates
(1) Die Stiftungsorgane Stiftungsvorstand und Stiftungsrat werden nach Bedarf von ihren Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, die Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden, sofern das Stiftungsvorstands- oder ratsmitglied hiergegen keine Einwände erhoben hat.
(2) Die Stiftungsorgane Stiftungsvorstand und Stiftungsrat sind nur nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Einhaltung von Frist und Form einstimmig verzichtet werden. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Stiftungsorgane sind ferner be-schlussfähig, wenn alle anwesend sind und keiner der formwidrigen Einladung widerspricht.
(3) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (vgl. S 12).
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszweckes, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder, jeweils des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates.
Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Stiftungsvorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben (S 1 1 Abs. 4).
(2) Über den Beschluss der Zusammenlegung mit einer anderen vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung entscheiden der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand gemeinsam.
(3) Sonstige Satzungsänderungen können im Einvernehmen von Stiftungsvorstand und Stif-tungsrat jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn dies insbesondere wegen veränderter Verhältnisse unter Beachtung der Stifterwillen dem Interesse der Stiftung dient. Wenn kein Einvernehmen zwischen Stiftungsvorstand und Stiftungsrat hergestellt werden kann, ist die Satzungsänderung abgelehnt.
(4) Änderungen von S 1 1 Abs. 4 und S 12 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder jeweils des Vorstandes und des Stiftungsrates.
(5) Satzungsänderungen, die die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigen können, sollen nur beschlossen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
(6) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Hüfingen, die es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat, der dem Stiftungszweck gemäß § 2 möglichst nahekommt.
Aufsicht
Die Hüfinger Bürgerstiftung steht unter der Aufsicht der staatlichen Stiftungsbehörde.
Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftungssatzung in Kraft.
Hüfingen, den 23.10.2008, geändert am 31.01.2014, geändert am 30.09.2020