Ihre Zustiftung
Werden Sie Stifter der Bürgerstiftung – dann bleibt das von Ihnen zur Verfügung gestellte Stiftungskapital auf Dauer erhalten. Und aus den Erträgen können immer neue Projekte begleitet werden. Im Gegensatz zu einer eigenen Stiftung entfallen bei einer Zustiftung die behördliche Anerkennung, die Genehmigung sowie die Stiftungsverwaltung. Somit ist die Zustiftung der einfachste Weg des Stiftens. Mit einer Zustiftung helfen Sie nicht nur das Kapital der Stiftung zu erhöhen und noch mehr Projekte zu finanzieren, sondern erwerben auch das Recht, in der jährlichen Stifterversammlung über die Förderstrategie der Bürgerstiftung mitzubestimmen.
natürliche Personen mit einem Siftungsbetrag von min. 250,- €
juristische Personen mit einem Siftungsbetrag von min. 1500,- €
Auch unter steuerlichen Aspekten ist eine Zustiftung attraktiv:
Zustiftungen können bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro als Spendenabzug bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden oder auf bis zu zehn Jahre verteilt werden.
(§10b Absatz 1a Einkommenssteuergesetz)Sie können unsere Stiftung auch in Ihrem Testament bedenken. Die Bürgerstiftung ist als gemeinnützig anerkannt und damit von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
(§13 Absatz 1 Nr. 16b Einkommenssteuergesetz) ( siehe auch: Ihre Testamentspende (verlinken))
Wir haben Ihr Interesse an einer Zustiftung geweckt?
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie hierzu gerne persönlich.